Statuten
„UKBA ÖSTERREICH - Bestattungshilfe“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: „UKBA ÖSTERREICH – Bestattungshilfe“
(2) Sie hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein „UKBA ÖSTERREICH – Bestattungshilfe“ bezweckt:
a. die Förderung der islamischen Hospizarbeit;
b. die Förderung der islamischen Trauerkultur und der Bestattungs- und Grabgestaltung;
c. die Gewährleistung einer Bestattung nach islamischen Bestattungsvorschriften.
(2) Der Verein ist ein Unterstützungsverein der „Kultusgemeinde Islamische Föderation der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ und ist als solcher berechtigt kirchliche Zwecke zu fördern.
§ 3: Begünstigung § 34 ff. BAO
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der § 34 ff. der Bundesabgabenordnung. Er ist somit nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mittel zur Erreichung des Zwecks des Vereins
(1) Der Zweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
- Die Errichtung einer Bestattungskostenunterstützungsgemeinschaft;
- Unmittelbare Unterstützung der „IGGÖ – Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ bei der Betreuung und Begleitung muslimischer Sterbender und deren Familien in Zusammenarbeit mit der Kultusgemeinde „Islamische Föderation“ als Teil der „IGGÖ – Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“;
- Unmittelbare Unterstützung der „IGGÖ – Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ bei der Beerdigung nach islamischen Bestattungsvorschriften in Zusammenarbeit mit der Kultusgemeinde „Islamische Föderation“ als Teil der „IGGÖ – Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“;
- die Durchführung von Vorträgen, Kursen, Seminaren, Symposien, Kongressen, Ausstellungen, Beratungsgesprächen und Diskussionsrunden;
e. die Herausgabe von Zeitschriften, Errichtung einer Bibliothek und Mediathek;
f. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Spenden, Sammlungen und Umlagen;
- Subventionen privater und staatlicher Art;
- Einnahmen aus Verkauf von Zeitschriften, Büchern;
- Einnahmen aus Vermögensverwaltung;
(1) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Um frühe Mitgliedschaften zu fördern, variiert die Anmeldegebühr je nach Altersklasse. Es gelten folgende Anmeldegebühren: Bei der Aufnahme sind folgende Aufnahmegebühren an den Verein gestaffelt nach Altersgruppen zu entrichten: Alter und Betrag:
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Arbeit des Vereins beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören alle Muslime an, welche auf Antrag als Mitglied, vom Verein aufgenommen werden. Der Verein kann ferner für besondere Verdienste um den Verein Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Der Antrag um Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes hat der Aufnahmewerber das Recht der Berufung an das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder Schädigung des Ansehens des Vereins nach vorheriger Anhörung des Betroffenen verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
(8) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 7 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Statuten des Vereins und die Beschlüsse ihrer Organe zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Organe des Vereins
Organe des Vereins sin:
a. die Generalversammlung
b. der Aufsichtsrat,
c. der Vorstand,
d. die Rechnungsprüfer und
e. das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder des Aufsichtsrates oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c. Beschluss der Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind nur ordentliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind auch nur die ordentlichen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedenfalls bedürfen Statutenänderungen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und des Vereins;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
- Ernennung (Vorschlag in der Generalversammlung) zum Ehrenmitglied;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(2) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 11: Der Aufsichtsrat
1) Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern, die gemäß 11 Abs. 2 dieser Statuten entsandt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen dem Vorstand nicht angehören. Auch dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates keine Dienstnehmer des Vereins sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Ihnen werden ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt.
2) Entsandte Mitglieder: Folgende juristische Personen / Körperschaften sind berechtigt, Personen als Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden:
- 3 Mitglieder von „UKBA Bestattungshilfeverein e. V.; Registerzahl: VR 17561, mit Sitz in Köln Deutschland; diese Mandate werden vom Vorsitzenden, Stellvertreter, Vorsitzenden und Sekretär dieses Vereins wahrgenommen;
- 1 Mitglied von der islamischen Föderation Wien – Viyana Islam Federasyonu (ZVR-Zahl: 666664862, mit Sitz in Wien; dieses Mandat wird vom Vorsitzenden dieses Vereins wahrgenommen.
- 1 Mitglied von der Austria islamische Föderation – AIF (ZVR-Zahl: 777051661) mit Sitz in Linz; dieses Mandat wird vom Vorsitzenden dieses Vereins wahrgenommen.
- 1 Mitglied von der Austria Linz islamische Föderation – ALIF (ZVR-Zahl: 954093024) mit Sitz in Feldkirch; dieses Mandat wird vom Vorsitzenden dieses Vereins wahrgenommen.
3) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates aus, so ergänzt sich der Aufsichtsrat gemäß 11 Abs 2 dieser Statuten.
4) Die Funktion des Vorsitzes des Aufsichtsrates wird vom Vorstandsvorsitzenden des Vereins „UKBA Bestattungshilfeverein e.V.“ mit der Registerzahl: VR 17561, ausgeübt.
5) Die Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären und ist erst ab der Kooptierung des Aufsichtsrates wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an die Aufsichtsratsmitglieder, bei Rücktritt des Gesamtaufsichtsrates an die Generalversammlung zu richten.
6) Der Aufsichtsrat tritt zu Sitzungen zusammen, wenn es die Interessen des Vereins erforderlich machen. Auf schriftlichen Antrag eines Aufsichtsratsmitglieds, auf Verlangen eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin oder auf Verlangen des Vorstands hat eine Aufsichtsratssitzung binnen zwei Wochen stattzufinden.
7) Der Vorstand oder einzelne Personen des Vorstandes sowie hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins können zur Aufsichtsratssitzung als Auskunftspersonen geladen werden.
8) Die Einberufung zur Sitzung hat der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung einer/eine der übrigen Aufsichtsratsmitglieder, der vom AR-Vorsitzenden bestimmt wird, schriftlich vorzunehmen. Sie hat die Tagesordnung und den Ort der Sitzung zu enthalten und soll spätestens am siebenten Tag vor dem Tag der Sitzung an, die vom jeweiligen Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse versendet werden, falls nicht Gefahr im Verzug ist. Die Übersendung per E-Mail an die vom jeweiligen Mitglied zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse ist zulässig, wobei im Falle der Übersendung per E-Mail die Einberufung nur im Falle der Übermittlung einer Empfangsbestätigung durch den jeweiligen Empfänger/die jeweilige Empfängerin als ordnungsgemäß gilt. Von den Sitzungen sind auch die Rechnungsprüfer/innen zu verständigen, die zur Teilnahme berechtigt sind.
9) Den Vorsitz bei Aufsichtsratssitzungen führt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei seiner/ihrer Verhinderung einer/eine der AR-Mitglieder, der vom Vorsitzenden bestimmt wird.
10) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Aufsichtsratsmitglieder können sich wechselseitig mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Auch ein Dritter kann eine schriftliche Stimmabgabe eines Aufsichtsratsmitgliedes überbringen.
11) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit drei Viertel Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
12) Über jede Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen; aus ihr müssen die Teilnehmer/innen, die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlusse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Sie ist vom/von der Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Aufsichtsrates, und zwar auch jenen, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.
13) Die Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig, wenn sich alle Mitglieder des Aufsichtsrates an der Beschlussfassung beteiligen und kein Mitglied der Beschlussfassung im Umlaufweg widerspricht. Dabei können die Übersendung des Beschlussvorschlages und die Abgabe der Stimme durch die Mitglieder des Aufsichtsrates auch per E-Mail erfolgen.
14) Der Aufsichtsrat darf vom Vorstand den finanziellen Jahresbericht und erforderlichenfalls die Zwischenberichte des Vereins verlangen.
§ 12: Aufgaben des Aufsichtsrates
Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung aller Geschäfte des Vereins unter Bedachtnahme auf die geltenden Förderrichtlinien, Gesetze, die Statuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Im Einzelnen kommen dem Aufsichtsrat folgende Aufgaben zu:
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstands.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Vereinszwecks,
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein. Insbesondere Festlegung der Höhe des Honorars für die Geschäftsführung.
- Zustimmung zu Statutenänderungen,
- Entscheidung über zustimmungsbedürftige Geschäfte,
- Prüfung der Erfüllung des Vereinszweckes.
- Erlass von Haus- und anderen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind,
- Prüfung des Jahresvoranschlages, des Jahresprogramms, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Vorstands.
- Prüfung der Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
- Überwachung der Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Überwachung der sonstigen Geschäftsführung.
- Einberufung einer Generalversammlung, wenn es das Wohl des Vereins erfordert.
- Entscheidung in Fällen, in denen der Vorstand den Aufsichtsrat mit der Angelegenheit befasst.
- Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden können.
- Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass der Rechnungsabschluss des Vereins durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer (eine Prüfungsgesellschaft) zu bestätigen ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so bleibt die AGB im Übrigen wirksam.
§ 13: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden Stellvertreter, dem Kassier und dem Kassier Stellvertreter. Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand bilden und dafür sachkundige Personen berufen.
(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat gewählt.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 10.000,- die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
(10) Der Aufsichtsrat kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abberufen. Die Abberufung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an den Aufsichtsrat zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Aufnahme eines Nachfolgers wirksam.
§ 14: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vertretung des Vereins nach außen;
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit a-c dieser Statuten;
- Information an ordentliche Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Der Vorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat sowohl den jährlichen Finanzbericht als auch die gewünschten Zwischenberichte vorzulegen;
- Die Entscheidungen über die Gehaltsberechnungen sind von einer Genehmigung vom Aufsichtsrat abhängig;
- Die Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins.
(2) Den Verein berechtigende oder verpflichtende Rechtgeschäfte und vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Kassiers. Im Verhinderungsfall treten die jeweiligen Stellvertreterinnen an die jeweilige Stelle.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und des Vereins bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(7) Der Vorsitzender bestimmt wer die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands führt.
(8) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(9) Der Vorstand hat die Richtlinien die vom Aufsichtsrat gemäß § 13 (4) erlassen werden, zu befolgen.
(10) Der Vorstand hat etwaige Haus- und anderen Ordnungen gemäß § 13 (9) die vom Aufsichtsrat gefasst werden, zu befolgen.
§ 16: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Alternativ kann die Generalversammlung eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen beeideten Wirtschaftsprüfer beauftragen. In diesem Fall übernimmt der beauftragte Prüfer alle Aufgaben der Rechnungsprüfer und die Bestellung zweiter Rechnungsprüfer unterbleibt.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und des Vereins bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 17: Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist für die Schlichtung und Entscheidung der aus dem Verhältnis des Vereins entstehenden Streitigkeiten berufen. Es besteht aus drei Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt. Die Generalversammlung wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt so lange wie die Funktionsperiode der Generalversammlung.
(2) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen gemäß den Bestimmungen dieser Statuten über alle aus dem Verhältnis in den Verein entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gremien oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den zuständigen Gremien des Vereins, wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich gerufen wird.
(3) Das Schiedsgericht tritt auf schriftlichen Antrag einer beschwerdelegitimierten Person oder eines Gremiums innerhalb von zwei Wochen zusammen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind nicht öffentlich. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.
(5) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein weiteres Mitglied für die bestehende Funktionsperiode.
§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck außerordentlich einberufenen Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vermögen des Vereins vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes soll das Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem Verein „Immobiliengemeinschaft der Muslime in Österreich“, kurz IGMÖ, ZVR Zahl: 954627427, zufallen, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Für den Fall, dass dieser Verein nicht mehr besteht, oder nicht mehr gemeinnützig ist, tritt an dessen Stelle die Nachfolgeorganisation. Sollte auch die Nachfolgeorganisation nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, soll das restliche Vermögen einer Institution zufließen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Jedenfalls ist es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.